Erprobung der „Selbstanwendung einer aktiven Bewegungsschiene im Rahmen der Behandlung von Sprunggelenkfrakturen“
Der Nutzen des Einsatzes der aktiven Bewegungsschiene (im Folgenden: CAM-Schiene) in der Eigenanwendung, zusätzlich zur physiotherapeutischen Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit Sprunggelenkfraktur ist noch nicht hinreichend belegt. Die Methode kann aber eine Optimierung der Behandlung bedeuten oder in sonstiger Weise eine effektivere Behandlung ermöglichen und bietet damit das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 15. September 2022 eine Richtlinie zur Erprobung der Methode „Selbstanwendung einer aktiven Bewegungsschiene im Rahmen der Behandlung von Sprunggelenkfrakturen“ beschlossen. Weitere Details zur Entscheidung sind der Erprobungs-Richtlinie, den Tragenden Gründen und der zusammenfassenden Dokumentation / dem Abschlussbericht zu entnehmen. Diese Dokumente sind bei der Erstellung des Angebots bzw. bei der Durchführung des Auftrages zu beachten.
Um den G-BA in die Lage zu versetzen, eine abschließende Bewertung des Nutzens der Selbstanwendung einer aktiven Bewegungsschiene zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Sprunggelenkfrakturen durchzuführen, sollen im Wege der Erprobung die hierfür nach § 135 Absatz 1 und § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit den Vorgaben der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode gewonnen werden. Die hierfür notwendige Studie soll durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution nach Maßgabe dieser Richtlinie entworfen, durchgeführt und ausgewertet werden.