Erläuterungen und FAQ

Erläuterungen und FAQ für Antragssteller und Fördernehmer sind ergänzende Informationen und Hinweise zur Förderrichtlinie mFUND, die auf Grundlage von Erfahrungen in Bezug auf Fragen und Bedürfnisse der Antragssteller und Fördernehmer und der Entwicklung des Förderprogramms stetig ergänzt und weiterentwickelt werden.

1. Förderzweck und Gegenstand der Förderung: Was wird gefördert?

1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Förderung

Die Innovationsinitiative mFUND wird durch eine grundlegende Datenorientierung charakterisiert. Diese Datenorientierung materialisiert sich in den drei Förderschwerpunkten „Datenzugang“, „Datenbasierte Anwendungen“ und „Daten-Governance“.

Abbildung 1: Inhaltliche Schwerpunkte der Förderung

1.1.1 Themenfeld Datenzugang

Im Themenfeld „Datenzugang“ unterstützt der mFUND Ideen und Projekte, die sich mit der Erschließung und Nutzbarmachung bestehender und zukünftiger Daten beschäftigen. Dabei umfasst die Erschließung von Daten die Identifikation des künftigen Datenbedarfs und die Datenerhebung. Die Nutzbarmachung von Daten schließt Ideen und Projekte ein, die sich mit der Verbesserung von Datenqualität in verschiedenen Dimensionen, der Definition von Qualitätsstandards oder auch systemischen Forschungsfragen, wie beispielsweise Schnittstellen vorhandener Daten, Standards und Datenaustausch, befassen.1

1 Dimensionen der Datenqualität umfassen u. a. Genauigkeit, (flächendeckende) Vollständigkeit, Aktualität, Relevanz, Konsistenz, Zuverlässigkeit, Zugänglichkeit und Aufbereitungsgrad.

1.1.2 Themenfeld Datenbasierte Anwendungen

Das Themenfeld „Datenbasierte Anwendungen“ umfasst allgemein Projekte und Ideen, die auf Basis von Daten aus dem Kontext des BMV neue Lösungsansätze vorantreiben oder bestehende Anwendungen weiterentwickeln. Damit umfasst das Themenfeld auch die Verknüpfung und Veredelung von Daten zu neuartigen Mobilitätsinformationen und -angeboten. Dabei ist es unerheblich, ob die Anwendungen einen eigenständigen oder ergänzenden Charakter haben, welche gesellschaftlichen Akteure der Nutzerkreis umfasst und ob die Anwendung für ein stationäres oder mobiles Ausgabemedium konzipiert ist. Einzig der theoretische oder praktische Bezug zu bestehenden und künftigen Daten aus dem Kontext des BMV, d. h. Daten mit inhaltlichem Zusammenhang zu den Zuständigkeiten des Ressorts, ist eine verpflichtende Vorgabe, wobei diese allein oder in Kombination mit anderen Daten (des Fördernehmers oder Dritter) genutzt werden können.

1.1.3 Themenfeld Daten-Governance

Im Themenfeld „Daten-Governance“ werden Ideen und Projekte gefördert, die Voraussetzungen und Implikationen von Datenzugang und datenbasierten Anwendungen erforschen. Diese Voraussetzungen umfassen den rechtlichen und organisatorischen Rahmen des Datenzugangs und der Datennutzung. Projekte können sich demnach beispielsweise mit Datenschutz, Nutzungsbedingungen, der Standardisierung von Daten oder dem Datenaustausch beschäftigen. Die Implikationen von Datenzugang oder von datenbasierten Anwendungen umfassen die ökonomischen Auswirkungen konkreter Anwendungsfälle, d. h. datenbasierter Anwendungen und Geschäftsmodelle im Kontext des mFUND. Projekte im Bereich „Daten-Governance“ können durchaus Schnittstellen zu den anderen Themenfeldern aufweisen und sind deshalb u. U. als Begleitforschung zur Erforschung von Datenzugangsfragen und der Entwicklung datenbasierter Anwendungen auszugestalten.

Die Struktur des mFUND sieht es vor, dass während der Förderung eine Vielzahl weiterer Forschungsszenarien entwickelt und bearbeitet wird, so dass neue Erkenntnisse und neu aufkommende Forschungsbedarfe in der künftigen Ausrichtung berücksichtigt werden können.

1.2 Zulässige Vorhaben

Vorhaben, welche den Förderzweck und den Gegenstand der Förderung erfüllen, müssen gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in eine oder mehrere der folgenden förderfähigen Kategorien einzuordnen sein.2 In allen Kategorien ist die Neuartigkeit des Vorhabens bzw. des Produkts, Verfahrens oder der Dienstleistung wesentlich.

2 Siehe auch die Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation Nr. 85-87, AGVO.

1.2.1 Industrielle Forschung

In die Kategorie „Industrielle Forschung“ fallen Vorhaben des planmäßigen Forschens oder kritischen Erforschens zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

1.2.2 Experimentelle Entwicklung

In die Kategorie „Experimentelle Entwicklung“ fallen Vorhaben zum Erwerb, zur Kombination, zur Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

1.2.3 Durchführbarkeitsstudie

Unter „Durchführbarkeitsstudie“ fallen Vorhaben zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

1.3 Förderlinien (Stufenlogik)

Die Stufenlogik erlaubt eine längerfristige Förderung einzelner Projekte entlang der Wertschöpfungskette von der Idee bis zur Erprobung eines Prototyps. Aus diesem Grund werden bei der Projektförderung zwei Förderlinien unterschieden: Förderfähig sind „Mikroprojekte" und "Kleine Projekte / Studien"“ (Förderlinie 1) und „Angewandte Forschung und Experimentelle Entwicklung“ (Förderlinie 2). Ideen und Projekte im Stadium der Ideenentwicklung können sich um eine Projektförderung im Rahmen der Förderlinie 1 bewerben. Projekte mit einem höheren Reifegrad können sich direkt um eine Projektförderung der zweiten Förderlinie bewerben. Von der FuE-Förderung ausgeschlossen sind hingegen die kommerziellen Wertschöpfungsstufen Produktentwicklung und Vermarktung. Grundsätzlich ist es möglich, Projektvorschläge für jede Linie bzw. Stufe der Förderung einzureichen. Es ist nicht erforderlich, alle Linien und Stufen zu durchlaufen.

Die Stufenlogik sieht Meilensteinprüfungen sowohl innerhalb einer Projektförderung als auch beim Übergang zur nächsten Linie bzw. Stufe vor. Alle Projekte müssen sich im Wettbewerb mit allen anderen Bewerbern um die jeweilige Förderlinie durchsetzen, wodurch sichergestellt wird, dass chancenreiche Ideen und Projektvorschläge weitergefördert werden, während andere beendet werden. Unkonventionelle, kreative Ideen und Projektevorschläge werden dabei ausdrücklich begrüßt.

Für Förderlinie 1 sind ein maximales Fördervolumen von 200 TEUR und eine maximale Laufzeit von bis zu 24 Monaten vorgesehen. Für Förderlinie 2 sind ein maximales Fördervolumen von drei Mio. EUR und eine maximale Laufzeit von bis zu drei Jahren (36 Monate) vorgesehen. Bitte beachten Sie die ergänzenden Regelungen in den jeweiligen Förderaufrufen.

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2. Fördernehmer: Wer wird gefördert?

Der mFUND steht einem breiten Fördernehmerkreis aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Behörden mit FuE-Aufgaben offen. Einzelprojektanträge von Startups und KMU (kleinere und mittlere Unternehmen)3 werden ebenso wie Verbundprojektanträge zwischen Akteuren der unterschiedlichen Fördernehmergruppen ausdrücklich begrüßt. Verbundprojekte sind arbeitsteilige Kooperationen von mehreren Forschungs- und/oder Industriepartnern.

Zwischen Verbundpartnern ist eine Kooperationsvereinbarung zu schließen. Ein Projektkoordinator ist für das Verbundprojekt zu benennen, welcher als zentraler Ansprechpartner auf Seite der Fördernehmer fungiert. Gemäß einer solchen Kooperationsvereinbarung ist in der Regel jeder Partner für die Durchführung der von ihm übernommenen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbst verantwortlich. Entscheidungen über die Organisation oder Inhalte des Projektes sollen im Einvernehmen getroffen werden.

3 Definition KMU gem. Art. 2 des Anhang 1 der AGVO (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17.06.2014).

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3. Förderinstrumente: Wie wird gefördert?

Ein wesentliches Alleinstellungsmerkmal des mFUND ist die Kombination der drei Förderinstrumente „finanzielle Förderung“, „Datenbereitstellung“ und „Vernetzung von Akteuren“.

3.1 Finanzielle Förderung

Die finanzielle Förderung erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis gem. der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), für Unternehmen auf Kostenbasis gem. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) sowie für Gebietskörperschaften auf Basis der ANBest-P-GK. Förderfähig sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben. Bei Förderung auf Kostenbasis sind – jeweils insoweit sie unmittelbar durch das Projekt entstehen – gemäß AGVO folgende Kosten förderfähig:

  • Personalkosten,
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung,
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke,
  • Kosten für Auftragsforschung,
  • Kosten für Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
  • Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen sowie
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten.

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie – jeweils nur insoweit, wie sie für die Studie genutzt werden bzw. unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Projektpauschale darf ausschließlich für indirekte Projektausgaben, die durch das jeweilige Forschungsprojekt verursacht wurden, verwendet werden. Indirekte Projektausgaben können durch die Projektförderung in Anspruch genommene Infrastruktur (z. B. Ausgaben für Wartungen, Software- oder Energieverbrauch) oder durch die Mitarbeit von Personen, die nicht als Projektpersonal abgerechnet werden (z. B. Verwaltung) entstehen. In keinem Fall darf die Projektpauschale für Ausgaben verwendet werden, die vorhabenbezogen bei den direkten Ausgaben geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie für die Gewährung der Projektpauschale die ergänzenden Regelungen in den jeweiligen Förderaufrufen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben/Kosten sind durch einen schriftlichen Finanzierungsplan zu belegen, der klar, spezifisch und aktuell sein muss.

Die Förderintensitäten werden vom EU-Beihilferecht vorgegeben. Diese Förderintensitäten gelten für Fördernehmer, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Bei sowohl wirtschaftlich als auch nicht-wirtschaftlich tätigen Einrichtungen ist der Nachweis zu führen, dass zur Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden. Es erfolgt eine individuelle Prüfung je Projektbeitrag der Vorhabenpartner. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 v. H. der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
  • 25 v. H. der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
  • 50 v. H. der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien. Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
  • Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können u. U. auf maximal 80 v. H. der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn z. B. ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen oder eine Forschungseinrichtung an dem Vorhaben beteiligt ist, die mindestens 10 v. H. der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen sowie, wenn die Ergebnisse des Vorhabens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung finden.

Für Behörden erfolgt die Förderung in Form der Zuweisung. Die Anforderungen und Verfahrensvorgaben der Förderrichtlinie für die Projektförderung auf Ausgabenbasis sind dabei – soweit möglich – entsprechend anzuwenden. Stehen der Behörde (teilweise) eigene Mittel über den Haushaltsansatz der Behörde zur Verfügung, so ist durch den mFUND lediglich die darüber hinaus gehende Anteilsfinanzierung des Projektes möglich. Bei Teilfinanzierungen ist die zuständige Haushaltsstelle der Behörde vorab zu beteiligen.

3.2 Förderung durch Daten

3.2.1 Daten des BMV und seines Geschäftsbereichs

Das BMV stellt seine Daten vermehrt offen und geldleistungsfrei zur Verfügung. Geodaten werden in der Regel entsprechend dem Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) öffentlich zur Verfügung gestellt, sofern gem. § 12 GeoZG der Schutz öffentlicher oder sonstiger Belange einer Veröffentlichung nicht entgegensteht. Die Geodaten werden entsprechend der Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV) öffentlich-rechtlich zur kostenfreien Nutzung für nichtkommerzielle und kommerzielle Zwecke gewidmet. Weitere Daten werden gemäß Open-Data-Gesetz (§ 12a E-Government-Gesetz) ebenfalls offen und geldleistungsfrei bereitgestellt. In der Mobilithek (www.mobilithek.info), dem Open-Data-Portal zu Daten rund um Themen des BMV, sind bereits viele dieser Daten auffindbar. Bei der Mobilithek handelt es sich um ein Metadatenportal, in dem die Datenbeschreibungen zusammen mit Links auf die Daten an zentraler Stelle zusammengeführt werden. Die Daten selbst liegen dezentral verteilt auf den Servern der jeweiligen Datenbereitsteller.

Sind Datensätze über die Mobilithek oder andere öffentlich zugängliche Stellen nicht auffindbar, können sie u. U. bei den Behörden direkt angefragt werden und ggf. individuell bereitgestellt werden. Das BMV kann hier auf Anfrage vermitteln. Personenbezogene oder anderweitig schutzwürdige Daten sind hiervon ausgenommen. Ein Hinweis darauf, welche behördlichen Daten in der Regel nicht zur Verfügung gestellt werden können, findet sich in §§ 3 bis 6 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Der Geschäftsbereich des BMV verfügt über eine große inhaltliche Breite an Themen und Aufgabenbereichen. Behörden, die Daten für ein FuE-Projekt im Rahmen des mFUND bereitstellen können, sind u. a.:

  • Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): Daten aus den Bereichen Straßenverkehr und Verkehrsinfrastruktur, z. B. Straßennetzdaten der Bundesfernstraßen und Zustandsdaten sowie aus den Bereichen Unfallforschung und Umwelt (Immissionen). Die BASt betreibt mit dem Mobilitäts-Daten Marktplatz MDM (www.mdm-portal.de) ein Portal für (v.a. dynamische) Daten des Straßenverkehrs.
  • Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH): Daten aus den Bereichen Schifffahrt, Meeresumwelt und -nutzung, Navigation, Ozeanographie und Gewässergüte. Das BSH betreibt mit dem Geoseaportal (www.geoseaportal.de) ein eigenes Geoportal rund um Themen der marinen Umwelt.
  • Deutscher Wetterdienst (DWD): Daten aus den Bereichen Wetter, Klima (-überwachung) und Umwelt. Der DWD stellt in seinem Open Data Portal (https://www.dwd.de/DE/leistungen/opendata/opendata.html) neben langen Klimazeitreihen auch aktuelle Wetter- und Prognosedaten bereit.
  • Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV): Daten der Bundeswasserstraßen und der Küste, beispielsweise aktuelle Pegelstände unter www.pegelonline.wsv.de.
  • Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): Statistiken aus den Bereichen Kraftverkehr, z. B. zur Gesamtheit der Fahrleistungen, Neuzulassungen und zum Bestand an Fahrerlaubnissen.
  • Bundesamt für Güterverkehr (BAG): Daten aus dem Bereich des Güterkraftverkehrs, wie z.B. Einnahmen aus der LKW-Maut.
  • Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG): gewässerkundliche und gewässerökologische Daten.

Weitere Informationen zum Geschäftsbereich des BMV und möglichen datenhaltenden Stellen können auf der Website des BMV abgerufen werden. Kosten für die Beschaffung von Daten, die aufgrund von Spezialnormen nicht geldleistungsfrei bereitgestellt werden können, sind im Rahmen der Zuwendung nach Einzelfallprüfung ggf. förderfähig. Im Rahmen der Förderung gelten grundsätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Daten.

3.2.2 Geobasisdaten der Länder

Der Bund hat mit den Ländern einen Vertrag über die kontinuierliche Übermittlung amtlich digitaler Geobasisdaten der Länder zur Nutzung im Bundesbereich (VGeoBund) geschlossen. Zuwendungsempfänger des Bundes, die zu 50 v. H. oder mehr vom Bund gefördert werden, sind berechtigt, diese Daten zu nutzen. Hierzu zählen folgende Geobasisdaten:

  1. Digitales Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM),
  2. Digitale Topographische Karten (DTK) der Maßstäbe 1 : 25 000 (DTK25), 1 : 50 000 (DTK50) und 1 : 100 000 (DTK100),
  3. Digitale Geländemodelle (DGM) der Gitterweiten 10 m (DGM10), 25 m (DGM25) und 50 m (DGM50),
  4. Digitale Orthophotos der Auflösung 20 cm (DOP20),
  5. Hauskoordinaten (HK) und Hausumringe (HU),
  6. 3D-Gebäudemodelle im Level of Detail 1 (LoD1),
  7. Daten für das Quasigeoid.

Des Weiteren können gemäß VGeoBund die digitalen Geodatendienste

  1. WebAtlasDE und
  2. Geokodierungsdienst (für Adressen, geographische Namen und POI)
genutzt werden.

Ein vollständiger Abdruck der VGeoBund kann kostenpflichtig im gemeinsamen Ministerialblatt (Ausgabe 25/ 2016) abgerufen werden. Wenn die Verwendung von Geobasisdaten der Länder beabsichtigt ist, muss dies bereits in der Projektskizze dargestellt werden.

3.2.3 Datenbereitstellung durch mFUND-Projekte/ Datennutzungsregelung

Mit der Förderung im mFUND geht auch die Förderung von Open Data einher. Daher sind alle mFUND-Projekte angehalten, Daten, die im Rahmen der Förderung erzeugt werden, wiederum der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen – sofern keine nachvollziehbaren Belange entgegenstehen. Ziel ist es, möglichst viele Informationen, die im Zuge der Förderung entstanden sind, anderen mFUND-Projekten zur Verfügung zu stellen. In Projekten, die eine Datenerhebung oder Weiterverarbeitung bestehender Datensätze vorsehen, ist ein Vorschlag für Datennutzungsregelungen im Rahmen der Projektskizze einzureichen. Die Metadaten sind über die BMV-Datenportale zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Datennutzungsregelung ist im Zuwendungsbescheid enthalten.

3.3 Förderung durch Vernetzung

Die Vernetzung von Akteuren als wesentliche Komponente der Förderung umfasst sowohl die physische als auch die virtuelle Teilnahme der Fördernehmer an Veranstaltungsformaten im Rahmen des mFUND, die den Austausch und Wissenstransfer fördern. Dies können z. B. jährliche Fördernehmertreffen, Fachkonferenzen und Workshops sein.

Informationen zur mFUND-Begleitforschung, aktuellen Veranstaltungen und bewilligten Projekten sind unter www.mfund.de auffindbar.

Eine Anmeldung zum mFUND-Rundbrief ist hier möglich.

Jeder Fördernehmer muss sich mit mindestens 5 Personentagen pro Laufzeitjahr in den mFUND-Formaten einbringen und aktiv Beiträge auf Messen/ Fachaustauschen/ Konferenzen leisten. Die entsprechenden Ressourcen sind bei Antragstellung einzuplanen.

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4. Verfahren

4.1 Antragsverfahren

Der Antragsprozess in den beiden Förderlinien unterscheidet sich geringfügig. Anforderungen und Nachweispflichten steigen mit beantragter Fördersumme. Die Förderlinie 2 ist stichtagsgebunden und startet mit einem zeitlich befristeten Förderaufruf (ca. 1-2 Förderaufrufe/ Kalenderjahr). Eingereichte Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander. Für die Förderlinie 1 wird ebenfalls per Aufruf eine zeitliche Befristung definiert; Einreichungen sind hier jedoch jederzeit möglich, Begutachtungen finden kontinuierlich im 2-Wochen-Rhythmus statt.

Grundsätzlich ist das Antragsverfahren in beiden Förderlinien zweistufig. Dem formalen Antrag sind eine fachliche Prüfung einer Projektskizze sowie ein Bonitätsvorcheck vorgeschaltet. Die Antragsprüfung erfolgt nach einheitlichen Qualitätskriterien je Förderlinie, um bei den im Wettbewerb stehenden Projekten den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Förderinteressenten einzuhalten. Ausschlusskriterien stellen ein unzureichender „Datenbezug“ und fehlende „Passfähigkeit zum Förderzweck“ gemäß der mFUND-Förderrichtlinie dar. Weitere Aspekte, die geprüft werden, dienen der qualitativen Bewertung und umfassen ökonomische Effekte, die gesellschaftliche Verankerung, die Machbarkeit, den Förderbedarf, das Alleinstellungsmerkmal und die Expertise des Fördernehmers. Unabhängig von der fachlichen Bewertung ist die formale Zuwendungsfähigkeit gemäß der geltenden Rechtsvorschriften zwingende Voraussetzung für die Förderung. Diese umfasst im Besonderen die Bonitätsprüfung bei Antragsstellern mit Eigenanteil.

In beiden Förderlinien prüft der Projektträger die Projektskizzen und formuliert eine Auswahlempfehlung an das BMV. Der Fördergeber behält sich das Hinzuziehen von Fachexperten, im Besonderen weiterer Personen des BMV sowie nachgeordneter Behörden, vor.

Nach Bewertung der eingereichten Skizze erhält der Skizzeneinreicher eine schriftliche Rückmeldung. Bei positiver Bewertung erfolgt eine Aufforderung zur Antragstellung, ggfs. unter Auflagen. Bei negativer Bewertung erfolgt eine Absage.

4.2 Einzureichende Unterlagen (Projektskizze und Projektantrag)

Finanzierungsplan
Der Finanzierungsplan ist eine Aufstellung aller zu erwartenden Ausgaben/ Kosten und Einnahmen eines Projektes. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insb. Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Antragstellers sind als Deckungsmittel für die Ausgaben einzusetzen. Der Plan ist nach Jahren und, falls es sich um ein Verbundprojekt handelt, nach den Verbundpartnern aufzuschlüsseln. Die Posten sind in Personal-, Sach-, und sonstige Kosten einzuteilen. Die Förderquote, also der zur Förderung beantragte Anteil an den Gesamtkosten, ist ebenfalls anzugeben.

Der Finanzierungsplan wird mit der Erteilung des Zuwendungsbescheids hinsichtlich des Gesamtansatzes verbindlich und bildet die Grundlage der späteren Verwendungsnachweisprüfung. Ein entsprechender Detaillierungsgrad, der ein Plausibilisieren der angesetzten Arbeitsvolumina, Arbeitsschritte, Projektziele, verwendeten Ressourcen und Kosten ermöglicht, ist vorzusehen.

Es empfiehlt sich im Besonderen den ersten Abschnitt der Projektlaufzeit konservativ zu kalkulieren, um eine fortlaufende Mittelverschiebung (z.B. auf Grund stockender Personaleinstellungen, Schwierigkeiten zum Projektstart, noch abzuwickelnder Vorprojekte, etc.) zu minimieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich Kosten/ Ausgaben während der Projektlaufzeit zuwendungsfähig sind, auch wenn Sie nach Laufzeitende weiterhin an den mFUND-Formaten partizipieren oder publizieren wollen.

Verwertungsplan
Der Verwertungsplan ist eine Aufstellung aller zu erwartender Projektergebnisse (Forschungsergebnisse und geistiges Eigentum, z. B. erhobene bzw. veredelte Datensätze, Patente und Schutzrechte, Anwendungen, Software und Codes) und ihrer beabsichtigten Nutzung innerhalb des Projekts und – soweit absehbar – darüber hinaus (im Besonderen der folgenden 2 Jahre nach Laufzeitende).

Der Verwertungsplan ist hinreichend detailliert und, wenn möglich, quantifiziert darzustellen, so dass die folgenden Aspekte geprüft werden können:

  • Generierung von Einnahmen und Deckungsmitteln: Werden durch die geplante Verwertung Einnahmen generiert, die sich reduzierend auf die Fördersumme auswirken, z. B. durch Veräußerung von Projektergebnissen?
  • Nutzungsrecht des Bundes: Besteht an den zu erwartenden Forschungsergebnissen und dem geistigen Eigentum, das im Projekt generiert wird, ein öffentliches Interesse, welches durch den Vorbehalt eines nicht ausschließlichen, kostenfreien Nutzungsrechtes des Bundes sichergestellt werden sollte?
  • Im Falle eines Verbundprojekts: Sind die Nutzungsrechte zwischen den Verbundpartnern eindeutig und entsprechend der jeweilig eingebrachten Ressourcen aufgeteilt? Ist die geplante wirtschaftliche Verwertung durch die Verbundpartner untereinander vereinbart und im Verwertungsplan entsprechend dargestellt?

4.3 Bonitätsprüfung

Im Rahmen der Bonitätsprüfung prüft das BMV die Zuverlässigkeit des Antragsstellers in finanzieller Hinsicht. Folgende Unterlagen können hierzu beispielsweise durch das BMV bzw. den Projektträger vom Antragssteller angefragt werden:

  • Jahresabschluss/Jahresrechnung, GuV, betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Geschäftsbericht,
  • Auskunft aus dem Handelsregister/ Vereinsregister,
Ergeben sich im Rahmen der Bonitätsprüfung Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller nicht an die geltenden rechtlichen Bestimmungen hält oder dass der Antragsteller seinen Eigenanteil nicht aufbringen kann, ist die Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich nicht möglich. Entsprechendes gilt, wenn die Bewilligungsbehörde bei früheren Zuwendungen die Erfahrung gemacht hat, dass der Antragsteller nicht im Stande ist, einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis zu führen.

Im Falle der Antragsstellung durch ein Startup (Definition Startup siehe Punkt 7.9) wird die Bonitätsprüfung an die besonderen Gegebenheiten angepasst. Naturgemäß kann ein neu gegründetes Unternehmen nicht mit entsprechenden Dokumenten/Nachweisen aufwarten. Um dennoch eine Bonitätsprüfung durchführen zu können, werden bspw. folgende Unterlagen angefordert: Handelsregisterauszug (sofern eingetragen), , Eröffnungsbilanz, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, Umsatz- und Liquiditätsplan für die Projektlaufzeit, durchschnittliche Mitarbeiterzahl und -planung für die Projektlaufzeit, Business Plan, Ausblick nach Laufzeitende.

Ziel des mFUND ist die Förderung junger Gründerinnen und Gründer sowie Unternehmen. Insbesondere noch weniger erfahrenen Antragsstellerinnen und Antragstellern bietet das BMV bzw. der Projektträger daher ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsangebot im Rahmen der Antragsstellung und der formalen Prüfungsphase des Antrags an.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen Antragstellern eine abgeschlossene Gründung der Gesellschaft vor Skizzeneinreichung sowie valide Angaben zum Geschäftsmodell/ Absatz/ Business Plan vorzuliegen haben.

Bei allen Antragstellern muss eine tragfähige Finanzierung nach Laufzeitende ersichtlich sein. Folgekosten/ -ausgaben für den Bund dürfen nicht entstehen.

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5. Abwicklung der Zuwendung

5.1 Anforderungs- und Abrufverfahren

Abrufverfahren (Ausnahme)
Der Mittelabruf durch den auf Ausgabenbasis abrechnenden Fördernehmer, der in einem Kalenderjahr über 500.000 € Zuwendung erhält, erfolgt mithilfe des sogenannten Abrufverfahrens. Dafür wird der Fördernehmer ermächtigt, die ihm bewilligte Zuwendung nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen. Die im Rahmen des Abrufverfahrens zu berücksichtigenden Vorgaben und Abläufe finden sich in den Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf BMVI).

Im Rahmen des Abrufverfahrens werden die Zuwendungsempfänger ermächtigt, sich durch selbständigen Geldabruf über ein Landeszentralbankkonto der zuständigen Bundeskasse mit den erforderlichen Bundesmitteln zu versorgen. Der Zuwendungsempfänger darf Bundesmittel nur am Tage des Bedarfs und nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie für fällige Zahlungen benötigt werden.

Anforderungsverfahren (Regelfall)
Fördernehmer auf Ausgaben- und Kostenbasis, deren Zuwendung in einem Kalenderjahr unter 500.000 € liegt, erhalten ihre Zuwendung in Form des Anforderungsverfahrens. Hierzu stellt der Fördernehmer Zahlungsanforderungen über das Portal profi-Online, in denen die angefallenen und ggf. geplanten Projektausgaben geltend gemacht werden.

5.2 Nachweispflichten

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde bzw. dem Projektträger nachzuweisen (Verwendungsnachweis). In einem laufenden Projekt ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

Beachten Sie bitte die entsprechenden Nebenbestimmungen der ANBest-P, ANBest-P-Kosten und ANBest-P-GK, im Besonderen zu Umfang und Fristen der Nachweise.

5.2.1 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in einem Soll-Ist-Vergleich darzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben – in zeitlicher Folge und voneinander getrennt – entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).

5.2.2 Zwischennachweis

Der Zwischennachweis besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inkl. Belegliste), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.

Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen müssen vom Fördernehmer fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufbewahrt werden, sofern nicht steuerrechtliche oder andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist erfordern.

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6. Ansprechpartner

Fragen zur Erstellung und Einreichung von Projektideen beantwortet Ihnen gerne das Team des DLR Projektträgers. Erreichen können Sie den mFUND-Projektträger über das Kontaktformular.

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7. FAQ

7.1 Welche Laufzeit hat der mFUND?

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2025 befristet.

7.2 Besteht ein Anspruch auf Förderung?

Nein. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht – weder mit Einreichen einer Projektskizze noch mit Stellung eines formalen Antrags. Die Behörde übt das ihr zustehende Ermessen bzgl. der Entscheidung über die Fördermittelgewährung pflichtgemäß aus.

7.3 Wie entscheidet sich, ob ein Vorhaben in Förderlinie 1 oder in Förderlinie 2 gefördert wird?

Ob ein Vorhaben in Förderlinie 1 oder Förderlinie 2 gefördert wird, entscheidet sich zum einen nach der Reife und zum anderen nach der inhaltlichen Ausprägung eines Projekts. In Förderlinie 1 wird die Ausarbeitung von Projektvorschlägen/ Vorstudien (Durchführbarkeitsstudien) sowie kleinere Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, wohingegen Angewandte Forschung und Experimentelle Entwicklung in Förderlinie 2 gefördert wird. In erster Instanz entscheidet darüber der Skizzeneinreicher, die Bewilligungsbehörde kann dem widersprechen und eine anderslautende Empfehlung abgeben.

Akteure in Gründung werden angehalten zuerst die Gründung abzuschließen, bevor eine Skizze in der Förderlinie 1 bzw. 2 eingereicht wird.

7.4 Wann sollen die Vorhaben beginnen?

Es gibt kein vorgegebenes Datum für den Start der Forschungsvorhaben. Dieses ist individuell anzugeben und wird im Zuge der Bewilligungsphase bedarfsgerecht festgelegt. Der Maßnahmenbeginn darf jedoch immer erst nach der Bewilligung liegen.

Im Regelfall sind die Bearbeitungszeiten von der Einreichung bis zum Kick-Off in der Förderlinie 1 (regelmäßig 3 bis 9 Monate) auf Grund der geringeren Anzahl an Projektakteuren und zu prüfenden Arbeitsschritten kürzer als in der Förderlinie 2 (regelmäßig 6 bis 12 Monate).

7.5 Können Mittel auch rückwirkend beantragt werden?

Nein. Grundsätzlich werden nur Projekte gefördert, die noch nicht begonnen haben. Eine rückwirkende Finanzierung, bspw. für das vorangegangene Jahr, ist ausgeschlossen.

7.6 Kann ein Antragssteller auch mehrere Anträge gleichzeitig stellen?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass ein Antragssteller mehrere Anträge gleichzeitig stellt, solange es sich hierbei um unterschiedliche Vorhaben handelt. Arbeitspakete mit Bezug zu parallelen Projekten sind explizit zu erläutern.

Bei einem laufenden Projekt in der Förderlinie 1 sollte das Folgeprojekt in der Förderlinie 2, soweit angedacht, erst beantragt werden, wenn das Vorprojekt im Abschluss und signifikante Ergebnisse nachweisbar sind. Beachten Sie hierzu entsprechende Regelungen in dem jeweiligen Förderaufruf.

7.7 Müssen Antragsteller in Deutschland ansässig sein?

Nein, die Förderung ist nicht auf in Deutschland ansässige Antragssteller begrenzt. Antragssteller müssen jedoch im Europäischen Wirtschaftsraum und/ oder der Schweiz ansässig sein. Bei Verbundprojekten müssen alle Verbundpartner, die eine Zuwendung erhalten, in Europäischem Wirtschaftsraum und/ oder der Schweiz ansässig sein. Assoziierte Partner/ Letter of Intends Dritter sind davon nicht betroffen. Weitergehende Regelungen entnehmen Sie bitte den Förderaufrufen der Förderlinien 1 bzw. 2.

7.8 Welche Unternehmen sind von einer Förderung ausgeschlossen?

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung nicht Folge geleistet haben, werden von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind gemäß Art. 1 Abs. 4c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18a-e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Unternehmen in Schwierigkeiten. Ein Unternehmen befindet sich im Sinne der Leitlinien dann in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste einzudämmen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Weitergehende Regelungen entnehmen Sie bitte den Förderaufrufen der Förderlinien 1 bzw. 2.

7.9 Wie werden Startups und KMUs definiert?

Definition Unternehmens-größe Zahl der Beschäftigten Alter und Umsatz €/Jahr oder Bilanzsumme €/Jahr
Startup kleinst bis 9 bis 5 Jahre bis 2 Mio. bis 2 Mio.
Kleinst-unternehmen keine Vorgaben
kleines und mittleres Unternehmen (KMU) klein bis 49 keine Vorgaben bis 10 Mio. bis 10 Mio.
mittel bis 249 keine Vorgaben bis 50 Mio. bis 43 Mio.

Nicht als Startup, Kleinstunternehmen oder KMU gelten Akteure, die über verbundene Unternehmen/ Gesellschafter bilanziert die o.g. Grenzen überschreiten.

Es gilt die Anlage I der AGVO zur KMU-Erklärung, welche von den Antragstellern ausgefüllt dem Antrag beigefügt werden muss.

Es geltend die entsprechenden KMU-Zuschläge gemäß AGVO Art. 25.

7.10 Gibt es thematische Felder, die verbindlich bearbeitet und daher in der Projektskizze dargelegt werden müssen?

Ein Bezug zu Daten, die in den Kontext des Tätigkeitsbereichs des BMV fallen, ist verbindlich herzustellen. Antragssteller sollten bereits in der Projektskizze erläutern, wie ihr Vorhaben einen oder mehrere der Förderschwerpunkte „Datenzugang“, „Datenbasierte Anwendungen“ und „Daten-Governance“ adressiert (s. auch 1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Förderung). Ferner ist die Bereitstellung von Open Data zu erläutern (siehe Datennutzungsregelung oben).

7.11 Muss die Projektskizze unterschrieben sein?

Die Projektskizze stellt keinen formalen Förderantrag dar und muss daher nicht unterschrieben sein. Ein postalischer Versand der Projektskizze ist ebenfalls nicht erforderlich. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung von PT-Outline nach elektronischer Skizzeneinreichung – der hier aufgeführte Hinweis zur postalischen Einreichung bzw. zur elektronischen Signatur kann ignoriert werden.

7.12 Ist ein Finanzierungsplan bereits mit der Projektskizze einzureichen?

Ja, für den zeitlich vorgeschalteten fachlichen Prüfungsprozess ist es notwendig, bereits hinreichende Erläuterungen in der Projektskizze unter dem Punkt „Finanzierungsplan“ einzutragen. Eine Abweichung bei Antragstellung von mehr als 10 % gegenüber den Skizzenwerten ist, sofern nicht durch die Gutachterauflagen bedingt, nicht möglich.

7.13 Warum ist die Antragstellung auf Kostenbasis mit pauschalierter Abrechnung nach ANBest-P Kosten Nr. 6 aktuell nicht möglich?

Abweichend von der aktuellen Förderrichtlinie sowie den Förderaufrufen ist eine Antragstellung auf Kostenbasis mit pauschalierter Abrechnung im mFUND nicht möglich. Hintergrund ist die Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die die beihilferechtliche Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen auf Basis der mFUND-Förderrichtlinie ist. Diese Änderungen müssen zum 01.01.2024 vollumfänglich umgesetzt werden.

Mit der Überarbeitung der AGVO wurde in Art. 25 Abs. 3 lit. e AGVO die Möglichkeit eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten zum Ausgleich der zusätzlichen Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten eingeführt. Diese Kosten wurden bisher mit einer pauschalierter Abrechnungs-form gem. Nr. 6 ANBest-P-Kosten auf Kostenbasis (120 % - Pauschale auf die Personaleinzelkosten) gefördert. Aufgrund der Änderung von Art. 25 Abs. 3 lit. e AGVO kann unter Anwendung der bisherigen Abrechnungsmethodik eine Überförderung in zahlreichen Fällen nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit i.d.R. hohen Personalkosten zu.

Bis zur weiteren Entscheidung über den Umgang mit Förderungen auf Kostenbasis mit pauschalierter Abrechnungsform gem. Nr. 6 ANBest-P-Kosten wird diese daher in neu zu bewilligenden Fördervorhaben (alle geplanten Vorhaben, die nach dem 01.01.2024 gebucht werden) nicht mehr angeboten.

Folgende Möglichkeiten der Antragstellung werden bis auf Weiteres gewährt:

1. Antragstellung auf Ausgabenbasis (AZA) gem. ANBest-P

Alternativ zur Abrechnung auf Kostenbasis kann auf Ausgabenbasis abgerechnet werden. Bei dieser Abrechnungsart entfällt die Möglichkeit, indirekte Projektkosten (Gemeinkosten) geltend zu machen. Hier dürfen nur direkte Projektausgaben (mittels Zahlungsfluss belegbar) angesetzt werden.

2. Antragstellung auf Kostenbasis (AZK) gem. Nr. 5 ANBest-P-Kosten mit LSP

Für diese Abrechnungsart muss eine vorhandene Kosten- und Leistungsrechnung nach der Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten gegeben sein. In dieser Abrechnungsart werden die anfallenden Gemeinkosten nicht über eine Pauschale abgegolten, sondern nach den Vorgaben der LSP ermittelt und ggf. gegenüber den zuständigen öffentlichen Preisüberwachungsstellen nachgewiesen.

7.14 Wie setzen sich die förderfähigen Gesamtausgaben zusammen?

Für eine Erläuterung der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten s. 3.1 Finanzielle Förderung. Eine bei Forschungsvorhaben an Hochschulen ggf. gewährte Projektpauschale wird in Höhe von 20 v. H. der beantragten Fördersumme zusätzlich bei der Antragsart AZAP kalkuliert. Weitergehende Regelungen entnehmen Sie bitte den Förderaufrufen der Förderlinie 1 bzw. 2.

7.15 Wie wird die Projektpauschale in easy-Online beantragt?

Auf jede Einzelposition müssen 20% hinzugerechnet werden. Wenn in easy-Online nur die 100 % eingetragen werden, stimmen die initialen Daten aus dem Datenblatt nicht mit der Skizze überein. In der Skizze (Gliederungsvorlage) ist die Gesamtsumme unter Punkt 12 einzutragen.

7.16 Wann wird auf Ausgabenbasis und wann auf Kostenbasis gefördert?

Die Basis der Förderung richtet sich nach der Natur des Fördernehmers sowie konkretem Beitrag im Forschungsprojekt. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Institute der Fraunhofer- und Helmholtz-Gesellschaft können auf Kostenbasis gefördert werden. Forschungseinrichtungen, Hochschulen und sonstige Antragssteller, die keine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind, werden auf Ausgabenbasis gefördert. Grundsätzlich ist es jedoch jedem Akteur freigestellt auf Ausgabenbasis gefördert zu werden. Sofern eine Beihilfe vorliegt, müssen die Höchstförderquoten der AGVO beachtet werden – unabhängig von der Abrechnungsart. Startups sind angehalten, während der Skizzen- bzw. Antragsphase den Beratungsservice des Projektträgers in Anspruch zu nehmen.

7.17 Was ist in Bezug auf die Höhe der Personalausgaben zu beachten?

Die Personalausgaben sind bei einer Förderung auf Ausgabenbasis in Anlehnung an den Tarifvertrag für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst (TVöD Bund) zuwendungsfähig. Dabei ist der TVöD die Obergrenze. Dies resultiert aus dem Besserstellungsverbot, das besagt, dass Empfänger öffentlicher Mittel außerhalb der Bundesverwaltung nicht (finanziell) bessergestellt werden dürfen als intern Beschäftigte. Das Besserstellungsverbot gilt ebenso bei der Förderung gewerblicher Unternehmen auf Kostenbasis, wenn der Antragsteller überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird (Anteil der Fördermittel stellt mehr als 50 v. H. der Gesamtausgaben dar). In diesen Fällen wird in Ergänzung zu den ANBest-P Kosten eine individuelle besondere Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.

7.18 Wie wirken sich zusätzliche Deckungsmittel auf die Finanzierung aus?

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragsstellung zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel (national und international) durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind. Die Förderung durch das BMV aus dem mFUND wird entsprechend reduziert.

7.19 Sind Ausgaben für die Antragsstellung förderfähig?

Ausgaben, die vor bzw. durch die Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben und werden nicht berücksichtigt.

7.20 Welche Reisen können abgerechnet werden und auf welcher Kalkulationsgrundlage?

Ausgaben/Kosten für Reisen, die in unmittelbarem Projektkontext stehen und für das Vorhaben erforderlich sind, können als förderfähige Ausgaben/Kosten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz können zur Ermittlung förderfähiger Ausgaben/Kosten herangezogen werden.

7.21 Die Anschaffung welcher Basissoftware ist zuwendungsfähig?

Die Anschaffung von Basissoftware ist nur zuwendungsfähig, sofern sie ausschließlich zur Durchführung des geplanten Vorhabens zwingend erforderlich ist. Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für Gegenstände und Produkte, die auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich und deshalb der Grundausstattung zuzurechnen sind. Sollte ausnahmsweise eine Nutzung der vorhandenen Ausstattung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sein, ist dies ausführlich zu begründen.

Bei Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen unterstützt die Projektpauschale die Finanzierung der durch das jeweilige Forschungsprojekt verursachten indirekten Projektausgaben. Indirekte Projektausgaben können durch die Projektförderung in Anspruch genommene Infrastruktur (z. B. Ausgaben für Wartungen, Software- oder Energieverbrauch) oder durch die Mitarbeit von Personen, die nicht als Projektpersonal abgerechnet werden (z. B. Verwaltung) entstehen.

7.22 Ist ein postalischer Versand der formalen Antragsunterlagen zwingend notwendig?

Nein, eine Einreichung eines Papierantrags mit händischer Unterschrift entfällt zukünftig. Ihren Formantrag reichen Sie entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) oder über das TAN-Verfahren ein. Bei der Verifizierung per TAN wird lediglich Ihre Mailadresse vor dem Einreichen verifiziert. Dabei entfällt jeweils das Nachreichen der Papierversion mit Unterschrift! Weitere Informationen finden sich dazu in easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

7.23 Kann Geheimhaltung hinsichtlich der Antragstellung, der Antragsinhalte oder weiterer Elemente der beantragten Projekte vereinbart werden?

Nein, das Förderprogramm ist ganzheitlich auf Offenheit ausgelegt. Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen können seitens der Bewilligungsbehörde nicht eingegangen werden. Gemäß Förderrichtlinie sind eine Veröffentlichung geförderter Projekte und erzielter Ergebnisse (mindestens im Format eines Projektsteckbriefes) sowie eine generelle Mitwirkung der Fördernehmer an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen.

7.24 Ist eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte möglich?

Eine Weiterleitung von Fördermitteln kommt nur dann in Betracht, wenn der Dritte – dann Träger eines so entstehenden Teilprojekts – selbst die Voraussetzungen eines Zuwendungsempfängers erfüllt und ein unmittelbar inhaltliches Eigeninteresse an der Wahrnehmung der geförderten Aufgaben hat. Der Erstempfänger darf die Mittel ausschließlich zur Projektförderung weitergeben. Die Weiterleitung muss explizit vom BMV zugelassen und entsprechende Regelungen müssen im Zuwendungsbescheid des Erstempfängers aufgenommen werden. Jede im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich genehmigte Weiterleitung kann eine zweckwidrige Fördermittelverwendung darstellen und zum Widerruf des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der gewährten Fördermittel führen. Rückforderungen unterliegen den geltenden Zinsregelungen.

Die Beteiligung Dritter ist daher frühzeitig in die Vorhabenplanung einzubeziehen und bestenfalls im Rahmen eines Verbundprojekts bzw. als assoziierter Partner umzusetzen.

7.25 Welche Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit müssen Fördernehmer beachten?

Für eigene Öffentlichkeitsarbeiten der Fördernehmer bestehen keine grundsätzlichen Vorgaben. Das BMV bzw. der Projektträger ist lediglich über geplante Maßnahmen zu informieren.

7.26 Wie wird über das Ergebnis der Auswahl informiert?

Die Teilnehmer werden über die im PT-Outline-System hinterlegten Kontaktdaten über das Ergebnis der Auswahl informiert. Eine Benachrichtigung erfolgt sowohl im Fall einer Zusage als auch im Fall einer Absage.

7.27 Können die Bewertungsgutachten eingesehen werden?

Nein, die Bewertungsgutachten können grundsätzlich nicht eingesehen werden.

7.28 Müssen die Teilnehmer eines Verbundprojekts eine Kooperationsvereinbarung vorlegen?

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Verbundprojektes sind nicht zur Vorlage der von ihnen abzuschließenden Kooperationsvereinbarung selbst verpflichtet, gleichwohl müssen sie bei der Antragsstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde bzw. in naher Zukunft abgeschlossen wird.

7.29 Welche Folgen hat die Einstellung der Arbeiten an einem Projekt?

Werden die Arbeiten an einem Projekt vorzeitig eingestellt, ist dies dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen. Fördermittel werden nur für den im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitraum und bei tatsächlicher nachzuweisender Arbeit an einem Projekt gewährt.

7.30 Was passiert, wenn die gewährten Mittel für andere als in der Finanzplanung ausgewiesene Posten verwendet werden?

Die Fördermittel dürfen ausschließlich für den im Förderbescheid angegebenen Zweck verwendet werden. Auch die vom Fördernehmer eingereichte Finanzplanung ist verbindlich, wobei Abweichungen von max. 20 v. H. bei einzelnen Posten bei gleichzeitiger entsprechender Reduzierung/Aufstockung anderer Posten zulässig sind. Werden die Mittel für andere Zwecke verwendet, so wird die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Förderbescheides prüfen und ggf. veranlassen. Gewährte Fördermittel sind dann regelmäßig zurückzuerstatten und unterliegen den geltenden Zinsregelungen.

7.31 Die Projektskizze bzw. der -antrag sind in verständlicher deutscher Sprache einzureichen. Dürfen trotzdem Anglizismen und Fachtermini verwandt werden?

Ja, Anglizismen und Fachtermini dürfen sowohl in der Projektskizze als auch im formalen Antrag verwendet werden.